Weshalb der hinsichtlich des Hauptvorwurfs geständige B._____ bezüglich des Zwecks der Reise "die Unwahrheit" sagen sollte, sei nicht ersichtlich. Weiter habe die Beschwerdeführerin zur Frage, ob sie gewusst habe, dass B._____ "etwas mit Kokain zu tun habe", ausgeführt, dass sie "dies nicht wisse" und dass B._____ "schon immer gewusst habe", dass sie dieses Thema nicht möge. Dies impliziere, dass die Beschwerdeführerin es zumindest für nicht ausgeschlossen gehalten habe, dass B._____ mit Kokain "zu tun haben könnte".