3.3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau erwog hierzu in seiner E. 3.3.4, dass die Beschwerdeführerin als Grund für die Spanienreise die Regelung einer von B._____ nicht bezahlten Busse angegeben habe, wohingegen B._____ – im eklatanten Widerspruch zu dieser Aussage – angegeben habe, die Beschwerdeführerin sei wegen eines Problems mit einer ihr gehörenden Wohnung mit ihm nach Spanien gereist. Weshalb der hinsichtlich des Hauptvorwurfs geständige B._____ bezüglich des Zwecks der Reise "die Unwahrheit" sagen sollte, sei nicht ersichtlich.