3. 3.1. Die theoretischen Grundlagen, nach denen das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts zu prüfen ist, wurden vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in E. 3.3.1 seiner Verfügung zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).