3.3. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2025 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. -3- 3.4. Die Beschwerdeführerin hielt mit Stellungnahme vom 6. Oktober 2025 an ihren mit Beschwerde gestellten Anträgen fest. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdeführerin ist berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 18. September 2025 mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 Satz 1 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf ihre gültig erhobene Beschwerde ist einzutreten.