3. 3.1. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Beschwerde vom 24. September 2025, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse, die Aufhebung der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 18. September 2025 und deren dahingehende Neufassung, dass sie in Abweisung des Haftantrags der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg unverzüglich aus der Untersuchungshaft entlassen werde. 3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau erklärte mit Eingabe vom 29. September 2025, unter Hinweis auf die Begründung seiner Verfügung vom 18. September 2025 auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde zu verzichten.