2. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg stellte am 17. September 2025 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau den Antrag, die Beschwerdeführerin sei bis zum 15. Dezember 2025 in Untersuchungshaft zu versetzen. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Stellungnahme vom 18. September 2025 die Abweisung des Haftantrags und ihre unverzügliche Haftentlassung. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau versetzte die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. September 2025 einstweilen bis zum 15. Dezember 2025 in Untersuchungshaft. Diese Verfügung wurde dem amtlichen Verteidiger der Beschwerdeführerin am 24. September 2025 zugestellt.