6. Nachdem der dringende Tatverdacht, der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr und die Verhältnismässigkeit der angeordneten Untersuchungshaft zu bejahen sind, erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen. - 12 - 7. 7.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit seiner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).