10 Abs. 2 StGB). Der Beschwerdeführer befindet sich nunmehr seit etwas mehr als einem Monat in Untersuchungshaft, welche mit angefochtener Verfügung einstweilen bis am 12. Dezember 2025 angeordnet wurde. Die Untersuchungshaft erscheint damit in zeitlicher Hinsicht ohne Weiteres als verhältnismässig. Wie bereits in E. 1.2.3 hiervor dargelegt, spricht auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers mangels konkreter gegenteiliger Hinweise nicht gegen die Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft. Die Verhältnismässigkeit ist daher mit der Vorinstanz zu bejahen.