5.3.2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist der dringende Tatverdacht sowohl in Bezug auf den gewerbsmässigen Betrug als auch in Bezug auf die mehrfache Urkundenfälschung nach wie vor zu bejahen (E. 3.2.2 ff. hiervor). Bereits der gewerbsmässige Betrug wird mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft und stellt damit ein Verbrechen dar (Art. 146 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB). Auch bei der Urkundenfälschung handelt es sich um ein Verbrechen, das mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft wird (Art. 251 Ziff. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB).