Auch Meldepflichten bei der Polizei oder eine elektronische Fussfessel stellen keine geeigneten Ersatzmassnahmen dar, um der ausgeprägten Fluchtgefahr des Beschwerdeführers tatsächlich entgegenwirken zu können. Der Beschwerdeführer ist seiner Zusicherung, sich bei der Staatsanwaltschaft Baden zu melden, bereits in der Vergangenheit nicht nachgekommen (vgl. E. 4.2 hiervor). Mit einer elektronischen Fussfessel kann die Flucht derzeit zudem nur im Nachhinein festgestellt werden (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.3, Urteil des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 5).