Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ersatzmassahmen erweisen sich angesichts der ausgeprägten Fluchtgefahr als nicht ausreichend, zumal eine Ausreise nach Q._____ bzw. zunächst in den Schen- gen-Raum aufgrund seines Ausländerstatus (gemäss Festnahmeverfügung vom 12. September 2025 "Legal anwesend ohne ausweispflichtigen Status [Tourist/in, Besucher/in]") und aufgrund der bloss lückenhaften Personenkontrollen an der Grenze nicht verlässlich zu verhindern wäre. Auch Meldepflichten bei der Polizei oder eine elektronische Fussfessel stellen keine geeigneten Ersatzmassnahmen dar, um der ausgeprägten Fluchtgefahr des Beschwerdeführers tatsächlich entgegenwirken zu können.