5.2.2. Mildere Ersatzmassnahmen für Haft, wie beispielsweise eine Pass- und Schriftensperre bzw. eine Meldepflicht sowie ein elektronisch überwachter Hausarrest, können geeignet sein, einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen. Besteht dagegen eine ausgeprägte Fluchtgefahr, erweisen sich Ersatzmassnahmen nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts regelmässig als nicht ausreichend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_369/2020 vom 5. August 2020 E. 2.3). - 11 -