___ widersprüchlich ausfielen. Auch seine gesundheitliche Verfassung bietet keinen verlässlichen Anhaltspunkt dafür, dass er sich einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz verpflichtet sehen würde. Im Gegenteil wurde der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben in Q._____ medizinisch betreut (act. 123) und dürfte dort im Gegensatz zu der Schweiz (in welcher lediglich seine Partnerin wohnt) auch über ein weitaus stärker vernetztes soziales Umfeld verfügen, welches ihm im Zuge seiner Behandlung Unterstützung bieten könnte.