Diese Einwände vermögen mit Blick auf die Beurteilung der Fluchtgefahr nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer unternahm trotz wiederholter Einreisen in die Schweiz nach Aufhebung der pandemiebedingten Einschränkungen keinerlei Anstalten, mit den Strafbehörden in Kontakt zu treten oder seiner Verpflichtung zur Mitwirkung am Strafverfahren nachzukommen. Entsprechend musste er zur Verhaftung ausgeschrieben werden und konnte erst im Zuge einer Einreisekontrolle am 12. September 2025 in L._____ aufgegriffen werden (vgl. Festnahmeverfügung vom 12. September 2025, act.