4.2.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe sich bis 2021 mit der Staatsanwaltschaft Baden in Verbindung gehalten und sei durch die pandemiebedingten Reisebeschränkungen an weiteren Einreisen in die Schweiz gehindert gewesen. Er macht zudem gesundheitliche Beschwerden geltend, die ihn an einer Kontaktaufnahme mit den Strafbehörden gehindert hätten (Beschwerde, Ziff. II.3). Diese Einwände vermögen mit Blick auf die Beurteilung der Fluchtgefahr nicht zu überzeugen.