Er habe jedoch nicht erklären können, weshalb er sich trotz Kenntnis des laufenden Strafverfahrens und wiederholter Einreisen in die Schweiz nie bei den Behörden gemeldet habe. Der Beschwerdeführer verfüge in der Schweiz über keine gefestigten familiären oder beruflichen Bindungen. Seine Angaben zu einer angeblichen Arbeit als Taxifahrer in Q._____ und zu den Auswirkungen seiner Krankheit hierauf seien widersprüchlich und zeugten davon, dass er seine Aussagen je nach Situation anpasse, um sich die meisten Vorteile zu sichern.