Bundesgerichts 1B_5/2023 vom 23. März 2023 E. 2.4; 1B_470/2022 vom 29. September 2022 E. 4.1). 4.2. 4.2.1. Die Vorinstanz bejahte den von der Staatsanwaltschaft Baden im Haftantrag geltend gemachten besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Sie führte aus, der Beschwerdeführer habe das Vorliegen von Fluchtgefahr zwar bestritten und angegeben, er halte sich jeweils an der M-Strasse 8 in P._____ auf, sei über WhatsApp erreichbar und könne innert 48 Stunden nach Baden reisen. Er habe jedoch nicht erklären können, weshalb er sich trotz Kenntnis des laufenden Strafverfahrens und wiederholter Einreisen in die Schweiz nie bei den Behörden gemeldet habe.