__ zu verkaufen und daraus zumindest einen Teil seines wirtschaftlichen Fortkommens zu sichern. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vermag daran auch eine allfällige Einwilligung einzelner Geschädigter in weitergehende Behandlungen bzw. allfällige verweigerte Therapieabbrüche vor Ort nichts zu ändern (Beschwerde, Ziff. II.1 Abs. 4); vielmehr wäre dies gerade Beleg dafür, dass die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Täuschung über seine Vertrauenswürdigkeit erfolgreich war und sich die Geschädigten nach wie vor die mit dem Beschwerdeführer besprochenen Zahnbehandlungen erhofften.