II.1 Abs. 6). Dies vermag den durch die übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen der Geschädigten begründeten dringenden Verdacht nicht zu erschüttern, wonach der Beschwerdeführer durch falsche oder irreführende Angaben über seine berufliche Qualifikation gezielt Vertrauen aufbauen und über einen längeren Zeitraum hinweg Personen täuschen wollte, um ihnen nicht fachmännisch geplante Zahnbehandlungen sowie Reisen nach B._____ zu verkaufen und daraus zumindest einen Teil seines wirtschaftlichen Fortkommens zu sichern.