Inwiefern die vorstehenden Aussagen der Geschädigten unzutreffend sein sollten oder die Vorinstanz zu Unrecht darauf abgestellt hätte, legt der Beschwerdeführer nicht substantiiert dar. Stattdessen wiederholt er im Wesentlichen seine eigene Sachverhaltsdarstellung, wonach allfällige Schädigungen der Geschädigten lediglich auf abgebrochene oder misslungene Zahnbehandlungen zurückzuführen seien (Beschwerde, Ziff. II.1 Abs. 6).