II.1 Abs. 4 ff.). Sodann gaben verschiedene Geschädigte zu Protokoll, der Beschwerdeführer sei im Nachgang zu den Behandlungen und mit ebendiesen Komplikationen konfrontiert (insbesondere in Bezug auf die versprochenen Garantieleistungen bzw. Rückerstattungen von Kosten) nicht mehr zuverlässig erreichbar gewesen (vgl. Aussagen von D._____ [Beilage 7 zum Haftantrag, act. 39], F._____ [Beilage 9 zum Haftantrag, act. 45], N._____ und O._____ [Beilage 12 zum Haftantrag, act. 57]). Inwiefern die vorstehenden Aussagen der Geschädigten unzutreffend sein sollten oder die Vorinstanz zu Unrecht darauf abgestellt hätte, legt der Beschwerdeführer nicht substantiiert dar.