Fällen selbst erhebliche Preisnachlässe gewährt haben soll (vgl. Aussagen von I._____ [Beilage 13 zum Haftantrag, act. 64] und J._____ [Beilage 14 zum Haftantrag, act. 74]). Dass der Beschwerdeführer die Behandlungspreise jeweils vorab in bar einkassierte, bestreitet er ebenso wenig, wie dass es nach den Behandlungen bei zahlreichen Geschädigten zu Komplikationen gekommen sei (Beschwerde, Ziff. II.1 Abs. 4 ff.).