II.1 Abs. 2 ff.). Demgegenüber schildern die Geschädigten unabhängig voneinander und weitgehend übereinstimmend, der Beschwerdeführer habe sich ihnen gegenüber als Zahnarzt oder zumindest als fachkundig in zahnmedizinischen Belangen ausgegeben. So habe er gemäss D._____ erklärt, in der Schweiz sowie in B._____ mehrere Zahnarztpraxen zu führen (Beilage 7 zum Haftantrag, act. 38). F._____ gegenüber habe der Beschwerdeführer seine Fachkunde mit einer angeblich absolvierten Ausbildung begründet (Beilage 9 zum Haftantrag, act. 44).