3.2.2. Der Beschwerdeführer wendet gegen diese Erwägungen der Vorinstanz zum Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs ein, er habe zwischen Juni 2014 und Februar 2019 unter dem Titel "billiger als in X._____" Zahnbehandlungsreisen nach B._____ angeboten und beworben. Er habe sich lediglich um die Organisation dieser Reisen und Vermittlung von Zahnärzten in B._____ an Interessenten gekümmert, nicht aber selbst Behandlungspläne und Offerten erstellt. Letzteres sei jeweils durch die entsprechenden Zahnärzte erfolgt. Die Preise habe er jeweils, einschliesslich eines Zuschlags für Reise und Unterkunft, direkt an die Interessenten weitergegeben (Beschwerde, Ziff. II.1 Abs. 2 ff.).