Die Ausführungen der Geschädigten liessen den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer jeweils selbst die nötigen Behandlungspläne und Preise festgelegt habe und damit den Anschein erweckt habe, eine Fachperson zu sein. Wie seine Offerten zustande gekommen seien, könne er nicht belegen. Offenbar habe er jeweils selbst einen Preis festgelegt, welcher nicht mit den Behandlungen übereingestimmt habe. Seine Erklärung, er habe sich dazu jeweils bei Zahnärzten in B._____ informiert, erscheine eher als Schutzbehauptung. Ob sein Verhalten den Tatbestand des Betrugs erfülle, werde das urteilende Sachgericht zu entscheiden haben. Derzeit könne jedoch -6-