3.2. 3.2.1. Die Vorinstanz führte zum dringenden Tatverdacht aus, die Staatsanwaltschaft Baden habe dem Haftantrag ein Schreiben des Departements Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau vom 16. Juni 2015 beigelegt, worin dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden sei, dass im Kanton Aargau zahnärztliche Tätigkeiten inklusive Voruntersuchungen und Offertstellungen ohne entsprechende Zulassung nicht angeboten werden dürften. Er sei aufgefordert worden, zu bestätigen, dass er solche Dienste nicht anbiete und bestehende Werbe- und Internetauftritte zu korrigieren.