Da der Beschwerdeführer zudem noch am 12. September 2025 in hinreichend stabiler Verfassung war, um über die Grenze in L._____ einzureisen, seitens des Zentralgefängnisses Lenzburg bislang keine Hinweise auf Schwierigkeiten hinsichtlich seiner medizinischen Versorgung bestehen und der Beschwerdeführer solche auch nicht konkret vorbringt bzw. belegt, ist die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau zur Beurteilung seines Gesundheitszustandes nicht auf eine persönliche Anhörung angewiesen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf eine persönliche Anhörung ist daher abzuweisen.