Unter diesen Umständen drängt sich eine ausnahmsweise durchzuführende persönliche Anhörung nicht auf. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer bereits vor der Vorinstanz Gelegenheit hatte, sich ausführlich zu seinem Gesundheitszustand und zu allfälligen Bedenken im Zusammenhang mit der Untersuchungshaft zu äussern. Er erklärte dabei, die ärztliche Behandlung sei abgeschlossen; benötige er eine ärztliche Kontrolle, könne er "es per Post schicken lassen". Allenfalls müsse er den Schlauch in Position bringen, wenn es "etwas verstelle", dies geschehe etwa einmal jährlich und er habe dies erst kürzlich gemacht (act.