wäre an einer Verhandlung seine desolate gesundheitliche Situation ersichtlich, welche Auswirkungen auf die Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft zeitige (Beschwerde, Ziff. II.6). Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau nebst den vollständigen Verfahrensakten auch das Protokoll der am 15. September 2025 vor der Vorinstanz durchgeführten Befragung des Beschwerdeführers vorliegt. Unter diesen Umständen drängt sich eine ausnahmsweise durchzuführende persönliche Anhörung nicht auf.