1.2.2. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich schriftlich (Art. 397 Abs. 1 StPO). Von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei hin kann jedoch eine Verhandlung angeordnet werden (Art. 390 Abs. 5 StPO). V.a. im Hinblick auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK kann eine mündliche Verhandlung angeordnet werden (VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 12 zu Art. 390 StPO). 1.2.3. Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag mit dem Anliegen, das Obergericht solle sich im Rahmen einer persönlichen Anhörung selbst von seiner Situation und seinen Anliegen überzeugen können. Insbesondere -4-