Verfahrensantrag: Der Beschuldigte sei vor Obergericht persönlich anzuhören" 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 29. September 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft Baden die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.4. Mit Eingabe vom 30. September 2025 (Postaufgabe) verzichtete die Vorinstanz unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung auf eine Vernehmlassung. 3.5. Mit Stellungnahme vom 3. Oktober 2025 hielt die Staatsanwaltschaft Baden an ihren Anträgen fest. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: