Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.264 (HA.2025.492; StA.2017.5143) Art. 310 Entscheid vom 21. Oktober 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Flütsch Beschwerde- A._____, führer […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Hansjörg Geissmann, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 15. September 2025 betreffend Anordnung von Untersuchungshaft in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Baden führt ein Strafverfahren gegen A._____ (fortan: Beschwerdeführer). Sie wirft ihm im Wesentlichen vor, im Zeitraum zwischen ca. dem 12. Juni 2014 und ca. Februar 2019 Zahnbehandlungs- reisen nach B._____ angeboten und organisiert zu haben, bei welchen die vereinbarten Leistungen nicht oder nur mangelhaft erbracht worden seien. Der Beschwerdeführer soll sich damit des gewerbsmässigen Be- trugs sowie der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig gemacht haben. 2. Der Beschwerdeführer wurde am 12. September 2025 festgenommen und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau (fortan: Vorinstanz) vom 15. September 2025 einstweilen bis am 12. De- zember 2025 in Untersuchungshaft versetzt. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 19. September 2025 wandte sich der Beschwerdeführer persönlich an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte sinngemäss, die ihm am 17. September 2025 ausgehändigte Verfügung der Vorinstanz vom 15. September 2025 sei aufzuheben und er sei unter Anordnung von Ersatzmassnahmen aus der Haft zu entlassen. 3.2. In Ergänzung der Eingabe vom 19. September 2025 reichte der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers am 29. September 2025 Beschwerde gegen die ihm am 18. September 2025 zugestellte Verfügung der Vorinstanz vom 15. September 2025 ein und stellte folgende Anträge: " 1. In Gutheissung der Beschwerde sei der Beschuldigte per sofort aus der Haft zu entlassen. 2. Es seien Ersatzmassnahmen anzuordnen wie - Verpflichtung des Beschuldigten, sich an der M-Strasse 8 in P._____ aufzuhalten - Anordnung einer Schriftartensperre unter Abnahme sämtlicher Aus- weise und des Reisepasses des Beschuldigten. - Verpflichtung des Beschuldigten, sich täglich bei der dortigen Polizei- dienststelle zu melden - Überwachung des Beschuldigten im Rahmen des Pilotversuches mit einer Fussfessel. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. -3- Verfahrensantrag: Der Beschuldigte sei vor Obergericht persönlich anzu- hören" 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 29. September 2025 beantragte die Staatsan- waltschaft Baden die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.4. Mit Eingabe vom 30. September 2025 (Postaufgabe) verzichtete die Vorinstanz unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Verfü- gung auf eine Vernehmlassung. 3.5. Mit Stellungnahme vom 3. Oktober 2025 hielt die Staatsanwaltschaft Ba- den an ihren Anträgen fest. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der Beschwerdeführer ist als inhaftierte Person berechtigt, die Verfügung der Vorinstanz vom 15. September 2025 betreffend die Anordnung von Un- tersuchungshaft mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 StPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf die frist- und formgerecht (Art. 396 Abs. 1 StPO und Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutre- ten. 1.2. 1.2.1. Der Beschwerdeführer beantragt eine mündliche Anhörung (Beschwerde, Ziff. II.6). 1.2.2. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich schriftlich (Art. 397 Abs. 1 StPO). Von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei hin kann jedoch eine Verhandlung angeordnet werden (Art. 390 Abs. 5 StPO). V.a. im Hinblick auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK kann eine mündliche Verhandlung angeordnet wer- den (VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2020, N. 12 zu Art. 390 StPO). 1.2.3. Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag mit dem Anliegen, das Obergericht solle sich im Rahmen einer persönlichen Anhörung selbst von seiner Situation und seinen Anliegen überzeugen können. Insbesondere -4- wäre an einer Verhandlung seine desolate gesundheitliche Situation er- sichtlich, welche Auswirkungen auf die Verhältnismässigkeit der Untersu- chungshaft zeitige (Beschwerde, Ziff. II.6). Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau nebst den vollständigen Verfahrensakten auch das Protokoll der am 15. September 2025 vor der Vorinstanz durchgeführten Befragung des Be- schwerdeführers vorliegt. Unter diesen Umständen drängt sich eine aus- nahmsweise durchzuführende persönliche Anhörung nicht auf. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer bereits vor der Vorinstanz Gelegen- heit hatte, sich ausführlich zu seinem Gesundheitszustand und zu allfälli- gen Bedenken im Zusammenhang mit der Untersuchungshaft zu äus- sern. Er erklärte dabei, die ärztliche Behandlung sei abgeschlossen; benö- tige er eine ärztliche Kontrolle, könne er "es per Post schicken lassen". Al- lenfalls müsse er den Schlauch in Position bringen, wenn es "etwas ver- stelle", dies geschehe etwa einmal jährlich und er habe dies erst kürzlich gemacht (act. 123 f.). Da der Beschwerdeführer zudem noch am 12. Sep- tember 2025 in hinreichend stabiler Verfassung war, um über die Grenze in L._____ einzureisen, seitens des Zentralgefängnisses Lenzburg bislang keine Hinweise auf Schwierigkeiten hinsichtlich seiner medizinischen Ver- sorgung bestehen und der Beschwerdeführer solche auch nicht konkret vorbringt bzw. belegt, ist die Beschwerdekammer in Strafsachen des Ober- gerichts des Kantons Aargau zur Beurteilung seines Gesundheitszustan- des nicht auf eine persönliche Anhörung angewiesen. Der Antrag des Be- schwerdeführers auf eine persönliche Anhörung ist daher abzuweisen. 2. Grundsätzlich bleibt eine beschuldigte Person in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen der StPO freiheitsentziehenden Zwangsmass- nahmen unterworfen werden (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft i.S.v. Art. 220 Abs. 1 StPO – als eine der von Gesetzes wegen ausdrücklich vorgesehenen Zwangsmassnahmen (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO) – ist ge- mäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig und darf lediglich dann angeordnet oder aufrechterhalten werden, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird (allgemeiner Haft- grund des dringenden Tatverdachts) und zusätzlich ein besonderer Haft- grund vorliegt, also beispielsweise ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a). Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind auf- zuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (Art. 212 Abs. 2 lit. a StPO), die von der StPO vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist (Art. 212 Abs. 2 lit. b StPO) oder Ersatz- massnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO). -5- 3. 3.1. Untersuchungshaft gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO setzt zunächst einen drin- genden Tatverdacht betreffend ein Vergehen oder Verbrechen voraus. Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlas- tender Beweisergebnisse vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob auf- grund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete An- haltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der be- schuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen beja- hen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von kon- kreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheb- licher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_120/2023 vom 21. März 2023 E. 2.1). Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat das Haftge- richt weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem er- kennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Ab- nahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. BGE 143 IV 316 E. 3.1 mit Hin- weisen). 3.2. 3.2.1. Die Vorinstanz führte zum dringenden Tatverdacht aus, die Staatsanwalt- schaft Baden habe dem Haftantrag ein Schreiben des Departements Ge- sundheit und Soziales des Kantons Aargau vom 16. Juni 2015 beigelegt, worin dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden sei, dass im Kanton Aargau zahnärztliche Tätigkeiten inklusive Voruntersuchungen und Offertstellun- gen ohne entsprechende Zulassung nicht angeboten werden dürften. Er sei aufgefordert worden, zu bestätigen, dass er solche Dienste nicht anbiete und bestehende Werbe- und Internetauftritte zu korrigieren. Den dem Haftantrag ebenfalls beigelegten Polizeirapporten sei jedoch zu entneh- men, dass auch nach dem Juni 2015 Behandlungen diverser Geschädigter erfolgt seien. Dabei handle es sich u.a. um C._____ und D._____, E._____, F._____, G._____, H._____, I._____, J._____ und K._____. Die Ausfüh- rungen der Geschädigten liessen den Schluss zu, dass der Beschwerde- führer jeweils selbst die nötigen Behandlungspläne und Preise festgelegt habe und damit den Anschein erweckt habe, eine Fachperson zu sein. Wie seine Offerten zustande gekommen seien, könne er nicht belegen. Offen- bar habe er jeweils selbst einen Preis festgelegt, welcher nicht mit den Be- handlungen übereingestimmt habe. Seine Erklärung, er habe sich dazu je- weils bei Zahnärzten in B._____ informiert, erscheine eher als Schutzbe- hauptung. Ob sein Verhalten den Tatbestand des Betrugs erfülle, werde das urteilende Sachgericht zu entscheiden haben. Derzeit könne jedoch -6- festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer eine fachliche Kompe- tenz als Zahnarzt suggeriert habe. Das Vortäuschen dieser Kompetenz so- wie das Erstellen von Offerten und die Entgegennahme von Barzahlungen im Voraus könnten als Arglist qualifiziert werden. Die in seinem Büro in P._____ ausgestellten Zahnprothesen seien zudem geeignet gewesen, den Geschädigten zusätzlich einen falschen Eindruck über seinen Berufs- stand zu erwecken. Die Gesamtheit der festgestellten Verhaltensweisen erschienen geeignet, den dringenden Tatverdacht des gewerbsmässigen Betrugs zu begründen. Zudem sei auch der dringende Tatverdacht der Ur- kundenfälschung gegeben, da der Beschwerdeführer nicht über die in den vorgelegten Diplomen ausgewiesenen Abschlüsse verfüge und seine Er- klärung, die Diplome würden einem Zahnarzt in B._____ gehören, nicht überzeugend sei (angefochtene Verfügung, E. 3.2.2). 3.2.2. Der Beschwerdeführer wendet gegen diese Erwägungen der Vorinstanz zum Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs ein, er habe zwischen Juni 2014 und Februar 2019 unter dem Titel "billiger als in X._____" Zahnbe- handlungsreisen nach B._____ angeboten und beworben. Er habe sich le- diglich um die Organisation dieser Reisen und Vermittlung von Zahnärzten in B._____ an Interessenten gekümmert, nicht aber selbst Behandlungs- pläne und Offerten erstellt. Letzteres sei jeweils durch die entsprechenden Zahnärzte erfolgt. Die Preise habe er jeweils, einschliesslich eines Zu- schlags für Reise und Unterkunft, direkt an die Interessenten weitergege- ben (Beschwerde, Ziff. II.1 Abs. 2 ff.). Demgegenüber schildern die Ge- schädigten unabhängig voneinander und weitgehend übereinstimmend, der Beschwerdeführer habe sich ihnen gegenüber als Zahnarzt oder zu- mindest als fachkundig in zahnmedizinischen Belangen ausgegeben. So habe er gemäss D._____ erklärt, in der Schweiz sowie in B._____ mehrere Zahnarztpraxen zu führen (Beilage 7 zum Haftantrag, act. 38). F._____ ge- genüber habe der Beschwerdeführer seine Fachkunde mit einer angeblich absolvierten Ausbildung begründet (Beilage 9 zum Haftantrag, act. 44). G._____ wiederum erklärte, der Beschwerdeführer habe sich als ehemaliger Chirurg bezeichnet, dem die Lizenz entzogen worden sei (Bei- lage 10 zum Haftantrag, act. 47). Der Beschwerdeführer gab sich überdies gegenüber I._____ per WhatsApp als "gelernter Jurist […] und nicht nur Chirurg" aus, was sich aus dem Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 19. Dezember 2018 ergibt (Beilage 13 zum Haftantrag, act. 69). Auch die Schilderungen der Geschädigten zur Vorgehensweise des Beschwerde- führers bei angeblichen Besprechungsterminen in seinem Büro fallen weit- gehend deckungsgleich aus. Mehrere Geschädigte gaben an, der Be- schwerdeführer habe nach einem kurzen, oberflächlichen Blick in den Mund unmittelbar eine Behandlung sowie die Kosten festgelegt (vgl. Aus- sagen von D._____ [Beilage 7 zum Haftantrag, act. 38], F._____ [Beilage 9 zum Haftantrag, act. 44] und G._____ [Beilage 10 zum Haftantrag, act. 47]). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in mindestens zwei -7- Fällen selbst erhebliche Preisnachlässe gewährt haben soll (vgl. Aussagen von I._____ [Beilage 13 zum Haftantrag, act. 64] und J._____ [Beilage 14 zum Haftantrag, act. 74]). Dass der Beschwerdeführer die Behandlungs- preise jeweils vorab in bar einkassierte, bestreitet er ebenso wenig, wie dass es nach den Behandlungen bei zahlreichen Geschädigten zu Kompli- kationen gekommen sei (Beschwerde, Ziff. II.1 Abs. 4 ff.). Sodann gaben verschiedene Geschädigte zu Protokoll, der Beschwerdeführer sei im Nachgang zu den Behandlungen und mit ebendiesen Komplikationen kon- frontiert (insbesondere in Bezug auf die versprochenen Garantieleistungen bzw. Rückerstattungen von Kosten) nicht mehr zuverlässig erreichbar ge- wesen (vgl. Aussagen von D._____ [Beilage 7 zum Haftantrag, act. 39], F._____ [Beilage 9 zum Haftantrag, act. 45], N._____ und O._____ [Bei- lage 12 zum Haftantrag, act. 57]). Inwiefern die vorstehenden Aussagen der Geschädigten unzutreffend sein sollten oder die Vorinstanz zu Unrecht darauf abgestellt hätte, legt der Beschwerdeführer nicht substantiiert dar. Stattdessen wiederholt er im Wesentlichen seine eigene Sachverhalts- darstellung, wonach allfällige Schädigungen der Geschädigten lediglich auf abgebrochene oder misslungene Zahnbehandlungen zurückzuführen seien (Beschwerde, Ziff. II.1 Abs. 6). Dies vermag den durch die überein- stimmenden und glaubhaften Aussagen der Geschädigten begründeten dringenden Verdacht nicht zu erschüttern, wonach der Beschwerdeführer durch falsche oder irreführende Angaben über seine berufliche Qualifika- tion gezielt Vertrauen aufbauen und über einen längeren Zeitraum hinweg Personen täuschen wollte, um ihnen nicht fachmännisch geplante Zahnbe- handlungen sowie Reisen nach B._____ zu verkaufen und daraus zumin- dest einen Teil seines wirtschaftlichen Fortkommens zu sichern. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vermag daran auch eine allfällige Einwilligung einzelner Geschädigter in weitergehende Behandlungen bzw. allfällige verweigerte Therapieabbrüche vor Ort nichts zu ändern (Be- schwerde, Ziff. II.1 Abs. 4); vielmehr wäre dies gerade Beleg dafür, dass die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Täuschung über seine Vertrau- enswürdigkeit erfolgreich war und sich die Geschädigten nach wie vor die mit dem Beschwerdeführer besprochenen Zahnbehandlungen erhoff- ten. Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer sodann daraus ableiten, dass einzelne Geschädigte nach Auftreten von Komplikationen offenbar nicht bereit waren, weitere Zahnbehandlungsreisen nach B._____ und damit verbundene Kosten auf sich zu nehmen (Beschwerde, Ziff. II.1 Abs. 5). Der dringende Tatverdacht des gewerbsmässigen Betrugs ist da- her zu bejahen. 3.2.3. Der dringende Tatverdacht der mehrfachen Urkundenfälschung im Zusam- menhang mit auf den Namen "L._____" lautenden Diplomen über die Ab- schlüsse als "Zahnarzt" sowie als "Master of Science Orale Chirurgie/Im- plantologie" wird vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht sub- stantiiert bestritten. Soweit sich der pauschale und unbelegte Hinweis, -8- wonach es sich bei dem auf der Homepage des Beschwerdeführers aufge- fundenen Zahnarzt "Y._____" tatsächlich um einen Zahnarzt in B._____ und nicht um den Beschwerdeführer selbst gehandelt habe, dagegen rich- tet, vermag dies die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz in E. 3.2.2 der angefochtenen Verfügung nicht in Frage zu stellen. Der dringende Tat- verdacht der mehrfachen Urkundenfälschung ist daher ebenfalls zu beja- hen. 3.2.4. Zusammengefasst ist der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerde- führer hinsichtlich des gewerbsmässigen Betrugs und der mehrfachen Ur- kundenfälschung zu bejahen. 4. 4.1. 4.1.1. Als besonderer Haftgrund steht einzig Fluchtgefahr im Raum. 4.1.2. Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte Anhaltspunkte da- für voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Sie darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglich- keit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Es braucht eine gewisse Wahr- scheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der zu erwartenden Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist je- doch auch ein Untertauchen im Inland. Ob Fluchtgefahr besteht, ist auf- grund einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände zu beurteilen. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Charakter der beschuldigten Person, ihre moralische Integrität, ihre finanziellen Mittel, ihre Verbindun- gen zur Schweiz, ihre Beziehungen zum Ausland und die Höhe der ihr dro- henden Strafe. Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellver- tretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausge- schlossen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für Fluchtge- fahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zu- nehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Länge des allenfalls noch zu absolvierenden Strafvollzugs mit der bereits erstandenen prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre, kontinuierlich verringert. Anklageerhebungen oder gerichtliche Ver- urteilungen können allerdings, je nach den Umständen des Einzelfalls, im Verlaufe des Verfahrens auch neue Fluchtanreize auslösen (Urteil des Bundesgerichts 7B_650/2023 vom 6. Oktober 2023 E. 2.1 mit Verweis auf BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.1 und 4.3; Urteile des -9- Bundesgerichts 1B_5/2023 vom 23. März 2023 E. 2.4; 1B_470/2022 vom 29. September 2022 E. 4.1). 4.2. 4.2.1. Die Vorinstanz bejahte den von der Staatsanwaltschaft Baden im Haftan- trag geltend gemachten besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Sie führte aus, der Beschwerdeführer habe das Vorlie- gen von Fluchtgefahr zwar bestritten und angegeben, er halte sich jeweils an der M-Strasse 8 in P._____ auf, sei über WhatsApp erreichbar und könne innert 48 Stunden nach Baden reisen. Er habe jedoch nicht erklären können, weshalb er sich trotz Kenntnis des laufenden Strafverfahrens und wiederholter Einreisen in die Schweiz nie bei den Behörden gemeldet habe. Der Beschwerdeführer verfüge in der Schweiz über keine gefestigten familiären oder beruflichen Bindungen. Seine Angaben zu einer angebli- chen Arbeit als Taxifahrer in Q._____ und zu den Auswirkungen seiner Krankheit hierauf seien widersprüchlich und zeugten davon, dass er seine Aussagen je nach Situation anpasse, um sich die meisten Vorteile zu si- chern. Die vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen wie etwa eine Schriften- sperre, die Hinterlegung der Ausweispapiere oder eine Meldepflicht seien unzureichend, da sie eine Flucht ins Ausland nicht wirksam verhindern könnten. Aufgrund der fehlenden Beziehungen zur Schweiz, der im Falle einer Verurteilung drohenden Strafe und des gesundheitlichen Zustands des Beschwerdeführers sei damit zu rechnen, dass er bei Entlassung aus der Haft nach Q._____ zurückreisen würde. Anhaltspunkte, dass er sich den Schweizer Strafbehörden zur Verfügung halten würde, lägen mit Blick auf das Verhalten des Beschwerdeführers in der Vergangenheit nicht vor (angefochtene Verfügung, E. 3.3.2). 4.2.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe sich bis 2021 mit der Staatsan- waltschaft Baden in Verbindung gehalten und sei durch die pandemiebe- dingten Reisebeschränkungen an weiteren Einreisen in die Schweiz gehin- dert gewesen. Er macht zudem gesundheitliche Beschwerden geltend, die ihn an einer Kontaktaufnahme mit den Strafbehörden gehindert hätten (Be- schwerde, Ziff. II.3). Diese Einwände vermögen mit Blick auf die Beurtei- lung der Fluchtgefahr nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer unter- nahm trotz wiederholter Einreisen in die Schweiz nach Aufhebung der pan- demiebedingten Einschränkungen keinerlei Anstalten, mit den Strafbehör- den in Kontakt zu treten oder seiner Verpflichtung zur Mitwirkung am Straf- verfahren nachzukommen. Entsprechend musste er zur Verhaftung ausge- schrieben werden und konnte erst im Zuge einer Einreisekontrolle am 12. September 2025 in L._____ aufgegriffen werden (vgl. Festnahmeverfü- gung vom 12. September 2025, act. 12). Dieses Verhalten zeigt, dass der Beschwerdeführer das Verfahren über längere Zeit hinweg bewusst igno- rierte und nur aufgrund seiner zufälligen Festnahme bei einem - 10 - Grenzübertritt wieder in Kontakt mit den hiesigen Strafbehörden kam. Wenn der Beschwerdeführer das laufende Strafverfahren auch "ver- drängt" haben mag, ändert dies nichts am Vorliegen der Fluchtge- fahr. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz über keine Aufenthaltsbewilligung verfügt und sich sein Lebensmittelpunkt in den letz- ten Jahren unbestritten in Q._____ befand. Seine wirtschaftliche Situation erscheint aufgrund seiner eigenen Aussagen vor der Vorinstanz zudem un- klar, zumal sie betreffend seine Tätigkeit als Taxifahrer in Q._____ wider- sprüchlich ausfielen. Auch seine gesundheitliche Verfassung bietet keinen verlässlichen Anhaltspunkt dafür, dass er sich einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz verpflichtet sehen würde. Im Gegenteil wurde der Beschwer- deführer nach eigenen Angaben in Q._____ medizinisch betreut (act. 123) und dürfte dort im Gegensatz zu der Schweiz (in welcher lediglich seine Partnerin wohnt) auch über ein weitaus stärker vernetztes soziales Umfeld verfügen, welches ihm im Zuge seiner Behandlung Unterstützung bieten könnte. Es liegt daher nahe, dass er nach einer allfälligen Haftentlassung und in Anbetracht der ihm im Falle einer Verurteilung drohenden Strafe dorthin zurückkehren und sich den Strafbehörden in der Schweiz erneut entziehen würde. Die Vorinstanz ist damit zu Recht von einem konkreten und erheblichen Fluchtanreiz ausgegangen und hat den besonderen Haft- grund der Fluchtgefahr zu Recht bejaht. 5. 5.1. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der von der Vorinstanz einstwei- len bis am 12. Dezember 2025 angeordneten Untersuchungshaft. 5.2. 5.2.1. Untersuchungshaft muss verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Unter- suchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO; vgl. zum Gan- zen etwa Urteil des Bundesgerichts 7B_915/2024 vom 1. Oktober 2024 E. 2). Zu beachten ist darüber hinaus auch das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO). 5.2.2. Mildere Ersatzmassnahmen für Haft, wie beispielsweise eine Pass- und Schriftensperre bzw. eine Meldepflicht sowie ein elektronisch überwachter Hausarrest, können geeignet sein, einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen. Besteht dagegen eine ausgeprägte Fluchtgefahr, erweisen sich Ersatzmassnahmen nach der ein- schlägigen Praxis des Bundesgerichts regelmässig als nicht ausreichend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_369/2020 vom 5. August 2020 E. 2.3). - 11 - 5.3. 5.3.1. Mit der Vorinstanz sind derzeit keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, mit denen das mit der Haft angestrebte Ziel (Verhinderung der Flucht) wirksam erreicht werden könnte (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO und Art. 212 Abs. 2 StPO). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ersatzmassahmen er- weisen sich angesichts der ausgeprägten Fluchtgefahr als nicht ausrei- chend, zumal eine Ausreise nach Q._____ bzw. zunächst in den Schen- gen-Raum aufgrund seines Ausländerstatus (gemäss Festnahmeverfü- gung vom 12. September 2025 "Legal anwesend ohne ausweispflichtigen Status [Tourist/in, Besucher/in]") und aufgrund der bloss lückenhaften Per- sonenkontrollen an der Grenze nicht verlässlich zu verhindern wäre. Auch Meldepflichten bei der Polizei oder eine elektronische Fussfessel stellen keine geeigneten Ersatzmassnahmen dar, um der ausgeprägten Fluchtge- fahr des Beschwerdeführers tatsächlich entgegenwirken zu können. Der Beschwerdeführer ist seiner Zusicherung, sich bei der Staatsanwaltschaft Baden zu melden, bereits in der Vergangenheit nicht nachgekommen (vgl. E. 4.2 hiervor). Mit einer elektronischen Fussfessel kann die Flucht derzeit zudem nur im Nachhinein festgestellt werden (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.3, Urteil des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 5). 5.3.2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist der dringende Tatver- dacht sowohl in Bezug auf den gewerbsmässigen Betrug als auch in Bezug auf die mehrfache Urkundenfälschung nach wie vor zu bejahen (E. 3.2.2 ff. hiervor). Bereits der gewerbsmässige Betrug wird mit einer Freiheits- strafe von nicht unter sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft und stellt damit ein Verbrechen dar (Art. 146 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB). Auch bei der Urkundenfälschung handelt es sich um ein Verbre- chen, das mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft wird (Art. 251 Ziff. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB). Der Beschwerdeführer be- findet sich nunmehr seit etwas mehr als einem Monat in Untersuchungs- haft, welche mit angefochtener Verfügung einstweilen bis am 12. Dezem- ber 2025 angeordnet wurde. Die Untersuchungshaft erscheint damit in zeit- licher Hinsicht ohne Weiteres als verhältnismässig. Wie bereits in E. 1.2.3 hiervor dargelegt, spricht auch der Gesundheitszustand des Beschwerde- führers mangels konkreter gegenteiliger Hinweise nicht gegen die Verhält- nismässigkeit der Untersuchungshaft. Die Verhältnismässigkeit ist daher mit der Vorinstanz zu bejahen. 6. Nachdem der dringende Tatverdacht, der besondere Haftgrund der Flucht- gefahr und die Verhältnismässigkeit der angeordneten Untersuchungshaft zu bejahen sind, erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmäs- sig. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen. - 12 - 7. 7.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit sei- ner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 7.2. Eine mit diesem Beschwerdeverfahren zusammenhängende Entschädi- gung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). - 13 - Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 88.00, zusammen Fr. 1'088.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 21. Oktober 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Flütsch