4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und besteht kein Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren ist mangels Nachweises der Mittellosigkeit abzuweisen. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. - 10 - 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 sowie den Auslagen von Fr. 48.00, zusammen Fr. 848.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.