Die vom Beschwerdeführer dargelegte wirtschaftliche Situation ist somit nicht nur auf der Einnahmen-, sondern auch auf der Ausgabenseite nicht plausibel und unstimmig dargelegt worden. 3.3. Zusammenfassend besteht mangels Nachweises der Mittellosigkeit kein Anspruch auf eine amtliche Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO. Bei dieser Sachlage erübrigt sich, zu prüfen, ob die Verteidigung sachlich geboten ist. Die Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 5. September 2025 ist deshalb abzuweisen.