Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch auf der Ausgabenseite seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist. So veranschlagt er für laufende Steuern einen Betrag von Fr. 360.00, einen Beleg für dessen tatsächliche Bezahlung reicht er indes nicht ein, weshalb die Position unberücksichtigt zu bleiben hat. Dasselbe gilt hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge. Zwar lässt sich entnehmen, dass er diese in der Steuerklärung 2024 (Beschwerdebeilage 11) deklariert hat. Diese Deklaration stellt aber eine blosse Behauptung dar und ist – wie bei den Steuerbehörden – mit einem Zahlungsnachweis zu belegen.