3.2.2. 3.2.2.1. Der Beschwerdeführer beziffert seinen zivilprozessualen Notbedarf in der Beschwerde (wie in der Eingabe an die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgar- ten vom 17. Juli 2025, vgl. act. 113) mit Fr. 7'399.85 (= Fr. 1'200.00 Grundbetrag + 25 %-Zuschlag [Fr. 300.00], Fr. 2'300.00 Wohnkosten, Fr. 429.85 Krankenkassenprämie, Fr. 2'810.00 Unterhaltsbeiträge und Fr. 360.00 laufende Steuern). Dem stellt er ein monatliches Einkommen von Fr. 6'391.55 gegenüber.