3. 3.1. In Bagatellfällen besteht – im Unterschied zu besonders schwer wiegenden Straffällen (Fälle notwendiger Verteidigung gemäss Art. 130 StPO; Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO) – grundsätzlich kein Anspruch auf amtliche Verteidigung (Art. 132 Abs. 2 StPO). Steht für den Fall einer Verurteilung eine Freiheitsstrafe von über 4 Monaten oder eine Geldstrafe von über 120 Tagessätzen in Aussicht, liegt jedenfalls kein Bagatellfall mehr vor (Art. 132 Abs. 3 StPO).