Entscheidend sei aus Waffengleichheitsgesichtspunkten allein, dass eine entsprechende Rechtsvertretung bestehe. Zudem liege auch kein Bagatellfall mehr vor. Seit dem (angefochtenen) Strafbefehl vom 16. April 2025 seien weitere Strafvorwürfe hinzugekommen und drohe ein Widerruf der bedingten Vorstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe. Ende August 2025 seien sodann weitere Strafvorwürfe hinzugekommen. Im Falle eines Schuldspruches und Widerrufs dürfte die Schwelle von 120 Tagessätzen überschritten werden, wobei ihm die neusten Anzeigen erst mit Schreiben -6-