Es liege ein Geflecht an zahllosen Strafvorwürfen in einem familiär angespannten Umfeld vor, das von ihm auf sich allein gestellt nicht entwirrt werden könne. Nur schon die Prüfung des vorgeworfenen (mehrfachen) Nötigungsversuchs sei mit nicht einfachen rechtlichen Fragestellungen verbunden. Hinzu komme, dass die Privatklägerin ebenso anwaltlich vertreten sei. Damit sei unweigerlich ein Ungleichgewicht zu seiner Position verbunden. Dabei dürfe es keine Rolle spielen, dass es sich bei deren Rechtsvertretung nicht um eine unentgeltliche Vertretung handle. Entscheidend sei aus Waffengleichheitsgesichtspunkten allein, dass eine entsprechende Rechtsvertretung bestehe.