2.2. Der Beschwerdeführer beruft sich mit Beschwerde auf Art. 132 StPO und bringt vor, die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten habe zu Unrecht angenommen, dass die amtliche Verteidigung zur Wahrung seiner Interessen nicht geboten sei. Es handle sich vorliegend um einen Komplex gegenseitiger Strafvorwürfe, der sich im sehr angespannten Ex-Beziehungsumfeld der nach wie vor verheirateten Parteien abspiele, wobei eine Beistandschaft für die gemeinsamen Kinder errichtet worden und zwischenzeitlich das Ehescheidungsverfahren eingeleitet worden sei.