Auch eine allfällige über 120 Tagessätzen liegende Gesamtstrafe rechtfertige für sich allein nicht die Einsetzung einer amtlichen Verteidigung. Bei der Rechtsanwältin der Privatklägerin handle es sich sodann nicht um eine amtliche Vertretung und es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern sich die Privatklägerin durch den Beizug einer privaten Anwältin einen erheblichen Vorteil verschafft habe, der verlangen würde, dem Beschwerdeführer zur Wahrung der Waffengleichheit einen amtlichen Verteidiger zu bestellen. Ob beim Beschwerdeführer Mittellosigkeit vorliege, könne offenbleiben.