2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Einsetzung einer amtlichen Verteidigung im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass der dem Beschwerdeführer vorgeworfene Sachverhalt weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht eine besondere Komplexität aufweise. Betreffend das sprachliche Verständnis bestünden auch keine Probleme. Aus den Akten seien keine Hinweise ersichtlich, wonach der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein sollte, seine Interessen im Strafverfahren selbst wahrzunehmen. Auch eine allfällige über 120 Tagessätzen liegende Gesamtstrafe rechtfertige für sich allein nicht die Einsetzung einer amtlichen Verteidigung.