1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten hat mit angefochtener Verfügung vom 5. September 2025 den Antrag des Beschwerdeführers auf Einsetzung einer amtlichen Verteidigung abgewiesen. Gegen diese Verfügung ist gestützt auf Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO die Beschwerde zulässig. Der Beschwerdeführer ist durch die Nichtgewährung der von ihm beantragten amtlichen Verteidigung beschwert und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung dieses Entscheids (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. -5-