4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungen sind keine auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 5. August 2025 hinsichtlich des beschlag- -6- nahmten Bargeldes von Fr. 470.00 aufgehoben und die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach angewiesen, diese Gelder den Beschwerdeführern herauszugeben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. Zustellung an: […]