Dies vermag nach dem oben Ausgeführten nicht zu überzeugen. Mangels anderer Anhaltspunkte, dass sich die Beschwerdeführer durch Flucht oder durch Verschiebung, Verschleierung oder gezielten Verbrauch des beschlagnahmten Bargeldes ihrer möglichen Zahlungspflicht zu entziehen versuchen könnten, erweist sich die Beschlagnahme des Bargeldes als unverhältnismässig. Dementsprechend ist der Beschlagnahmebefehl in diesem Punkt in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach ist anzuweisen, die beschlagnahmten Fr. 470.00 den Beschwerdeführern herauszugeben.