3.4. Die Beschwerdeführer beriefen sich mit Beschwerde sinngemäss darauf, dass ihre schlechten finanziellen Verhältnisse einer Beschlagnahme des Bargeldes in Höhe von Fr. 470.00 entgegen stünden. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach bestritt dies nicht, sondern stellte auf diese Behauptung ab und begründete (nur) gerade damit ihre Befürchtung einer Entziehungshandlung. Dies vermag nach dem oben Ausgeführten nicht zu überzeugen.