 Die Strafbehörden dürfen ihre Forderungen aus Verfahrenskosten zwar mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Soweit dies nicht möglich ist, sind Verfahrenskosten, Geldstrafen und Bussen aber gestützt auf Art. 442 Abs. 1 StPO nach den Bestimmungen des SchKG einzutreiben. Die Befürchtung, die betroffene Person könnte sich ihrer möglichen Zahlungspflicht entziehen, kann daher nur begründet sein, wenn zu befürchten ist, dass die betroffene Person auch die betreibungsrechtliche Eintreibung von Verfahrenskosten, Geldstrafen oder Bussen durch bestimmte Handlungen zumindest erschweren könnte.