2023, N. 9 zu Art. 268 StPO, wonach bei einer begründeten Erwartung, dass die beschuldigte Person – sofern dazu imstande – für die im Fall ihrer Verurteilung anfallenden Kosten aufkommen werde, eine Kostendeckungsbeschlagnahme unzulässig ist). 3.3. Bei tiefen Bargeldbeträgen lässt sich die Befürchtung einer Entziehungshandlung kaum je nur mit der (wie auch immer definierten) Bedürftigkeit einer beschuldigten Person begründen: