Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt nach der Rechtsprechung zudem Anhaltspunkte, dass sich die beschuldigte Person ihrer möglichen Zahlungspflicht entziehen könnte, sei dies durch Flucht oder durch Verschiebung, Verschleierung oder gezielten Verbrauch ihres Vermögens (Urteile des Bundesgerichts 7B_169/2024 vom 5. August 2024 E. 3.1.2; 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 23.4.2 mit Hinweis auf die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1247, wonach eine Kostendeckungsbeschlagnahme notwendig sein kann, wenn Anzeichen bestehen, dass die beschuldigte Person "Vermögensverschiebungen zwecks Verei-