Eine Kostendeckungsbeschlagnahme setze weiter die Befürchtung voraus, dass die Beschwerdeführer sich ihrer Zahlungspflicht entziehen könnten. Diese Befürchtung sei gegeben, weil die Beschwerdeführer nach eigenen Angaben arbeitslos und vom Sozialamt abhängig seien und weil gegen die Beschwerdeführerin 1 verschiedene Betreibungen vorlägen. Eine Kostendeckungsbeschlagnahme müsse zudem verhältnismässig sein. Dies sei hier der Fall, weil das beschlagnahmte Bargeld bei weitem nicht reiche, um die Kosten und Gebühren des Strafverfahrens zu decken.